AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
4. Änderung BBP/GOP "Rothenbühl"- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB -
- Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB -
Der Gemeinderat der Gemeinde Gundelsheim hat in seiner Sitzung am 16.03.2022 gemäß (gem.) § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) die Einleitung des Verfahrens zur 4. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes (BBP/GOP) mit der Bezeichnung
„Rothenbühl“
beschlossen. Der Geltungsbereich des BBP/GOP liegt vollflächig in der Gemarkung (Gmkg.) Gundelsheim und wird
im Norden durch die Grundstücke mit den Flur - Nummern (Fl.-Nr.) 405, 405/12 und 405/13 (alles Privatgrundstücke mit Wohngebäuden, Nebenanlagen und Gartenflächen) sowie 400/2 („Rothenbühlstraße),
im Süden durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 402/9 („Föhrenweg“) und 400/2 („Rothenbühlstraße“),
im Westen durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 400/8 und 400/11 (beides Privatgrundstücke mit Wohngebäuden, Nebenanlagen und Gartenflächen) sowie
im Osten durch das Grundstück mit der Fl.-Nr. 403 (Privatgrundstücke mit Wohngebäuden, Nebenanlagen und Gartenflächen)
begrenzt und beinhaltet folgende Grundstücke der Gmkg. Gundelsheim voll- bzw. teilflächig (TF):
Fl.-Nr. 400/2 (TF) und 404
Es ist beabsichtigt, das Plangebiet als „Reines Wohngebiet“ (§ 3 Abs. 1 - 3 Baunutzungsverordnung) und als öffentliche Straßenverkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) zu entwickeln.
Das Bauleitplanverfahren wird gem. § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Demnach gilt, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen werden kann und abgesehen wird. § 4 c BauGB (Überwachung) ist gleichfalls nicht anzuwenden. Von der Möglichkeit, auf die frühzeitige Öffentlichkeits-, Behörden- und Trägerbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB verzichten zu können, macht die Gemeinde Gundelsheim keinen Gebrauch.
Der Planvorentwurf in der Fassung vom 16.03.2022 wurde von der Ingenieuraktiengesellschaft Höhnen & Partner aus Bamberg ausgearbeitet und vom Gemeinderat der Gemeinde Gundelsheim in der Sitzung am 16.03.2022 für die frühzeitige Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Der Planvorentwurf bestehend aus der Planurkunde, der Planbegründung (inkl. Anlage 1: Schnitte A - A bis D - D) jeweils in der Fassung vom 16.03.2022 und der Baugrunduntersuchung liegt in der Zeit vom
04.04.2022 bis 06.05.2022
im Rathaus der Gemeinde Gundelsheim (Karmelitenstraße 11, 96163 Gundelsheim) zu den allgemein bekannten Dienst-/Öffnungszeiten öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Zusätzlich werden die vorgenannten Auslegungsunterlagen sowie diese Bekanntmachung auch auf der Homepage der Gemeinde Gundelsheim online/digital zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Während der vorgenannten Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Gundelsheim Anregungen/Hinweise zum BBP/GOP persönlich/mündlich, fernmündlich, schriftlich (auch digital) vorgebracht werden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 e DSGVO (Datenschutz - Grundverordnung) i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG (Bayerisches Datenschutzgesetz). Stellungnahmen ohne vollständige Absenderangaben erhalten keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen können dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ entnommen werden, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Gundelsheim, 17.03.2022
Gemeinde Gundelsheim
Jonas Merzbacher
1. Bürgermeister